Barrierefreiheit im Klinikum

Die Landes- und Universitätskliniken der Niederösterreichischen Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) sind barrierefrei, um allen Patientinnen und Patienten einen uneingeschränkten Zugang zu ermöglichen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit setzen die Kliniken konsequent um, damit die Gebäude der Gesundheitseinrichtungen den Anforderungen entsprechen. Schon bei Neu- und Umbauten wird auf eine barrierefreie Planung und Umsetzung größten Wert gelegt.

Hier finden Sie einen Überblick über barrierefreie Parkmöglichkeiten, Zugänge ins Klinikum, zu Toilette-Anlagen oder barrierefreie Wege und Beschilderungen in den Einrichtungen:

Überblick

Parkmöglichkeit / Weg zum Haupteingang
Vor dem Haupteingang des Landesklinikums Hollabrunn stehen mehrere Behindertenparkplätze zur Verfügung. Der Haupteingang ist stufenlos und barrierefrei erreichbar, ebenso befindet sich dort im Außenbereich ein Handlauf. Die Bewegungsfläche vor dem Haupteingang beträgt mehr als 150 cm.
Ein taktiles Bodenleitsystem führt von den Behindertenparkplätzen bzw. von der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz (Bushaltestelle) vor dem Landesklinikum direkt zu unserer Service- und Informationsstelle.
Die Eingangstüren beim Haupteingang bzw. die Zugangstüren zum Ambulanzbereich verfügen über eine ausreichende Türbreite und öffnen und schließen automatisch. Im Bedarfsfall (während der Nachtstunden) befindet sich ein Ruftaster im Eingangsbereich in entsprechender Höhe, zu dem auch mit dem taktilen Bodenleitsystem hingeführt wird.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Service- und Informationsstelle helfen Ihnen bei Ihren Anliegen jederzeit gerne weiter.

Gebäudeausstattung
Die Aufzüge haben eine akustische Stockwerkansage und taktile Bedienungselemente.
Im Ambulanzbereich steht ein Wasserspender zur Verfügung, in der Aula befinden sich ein Kaffee- sowie ein Snackautomat.
Es stehen barrierefreie Toiletten, welche mit Notruftaster ausgestattet sind, zur Verfügung.

Assistenz- und Therapiehunde
Assistenzhunde sind Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde. Therapiehunde sind Hunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz. Das Betreten des Anstaltsareals und der Krankenanstalt ist einem Assistenz- bzw. Therapiehund in Ausübung bzw. im Rahmen der erlernten Tätigkeit gestattet. Diese sind am Anstaltsareal und in der Krankenanstalt grundsätzlich gestattet. Der Assistenz- bzw. Therapiehund muss als solcher erkennbar sein (z.B. Schärpe mit Aufschrift). Der Hundehalter hat auf Verlangen einen Ausweis vorzuzeigen. Die Vorgaben des Hygiene-Teams sind einzuhalten. Aus hygienischen Gründen sind diese dennoch in folgenden Bereichen nicht gestattet: Im gesamten OP und -Behandlungsbereich, in sämtlichen Intensivbehandlungs- und Intensivüberwachungsbereichen, in den gesamten Stationsbereichen (ausgenommen in Fällen, in denen der ausgebildete Assistenzhund als Begleitung einer Besucherin bzw. eines Besuchers die Bettenstation betritt) und in allen Bereichen der Lebensmittellagerung, der Lebensmittelzubereitung und der Lebensmittelausgabe mit Ausnahme der allgemeinen Bereiche wie z. B. Cafeteria.

Dolmetsch
Die Möglichkeit der Video-Gebärdensprache in Deutsch ist vorhanden.